10. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) in Querrichtung des Bandes gesehen aneinander angrenzen. 11. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Folienabschnitt (6) zumindest teilweise aufeinanderliegen. 12. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) und/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandunterseite auf Bandunterseite aufeinanderliegt.