Seite 3 8. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) im Bereich des zweiten Faltabschnitts (6) nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist. 9. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) jeweils gegenüberliegende Randabschnitte des Bandes sind. 10. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) in Querrichtung des Bandes gesehen aneinander angrenzen.