4. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckfolie (3) zumindest einen Schlitz (8) in Längsrichtung des Bandes aufweist. 5. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass, die zweite Faltungskante (7) mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt. 6. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass, die zweite Faltungskante (7) nicht mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt. 7. Band nach einem der vorherigen Ansprüche oder nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass ein Randabschnitt (9) der Abdeckfolie (3) über die erste Faltungskante (5) und/oder die zweite Faltungskante (7) vorsteht.