Das gestellte Rechtsbegehren lautete dabei wie folgt, wobei die jeweils weiter einschränkenden Merkmale oder gestrichenen Merkmale beim Eventualantrag respektive beim Subeventualantrag in der folgend angegebenen Fassung hervorgehoben bzw. durchgestrichen wurden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass beim Subeventualantrag die Ansprüche 3, 5, 6, 8, 9-12 gestrichen wurden: 1. Es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Eventualiter sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 0 508 436 wie folgt einschränkt, und es sei die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann: