Seite 2 2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1. Juni 2012 Nichteintreten bzw. Abweisung der Klage, eventualiter die Aufrechterhaltung im Rahmen eines eingeschränkten Antrags, subeventualiter im Rahmen eines noch weiter eingeschränkten Antrags, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das gestellte Rechtsbegehren lautete dabei wie folgt, wobei die jeweils weiter einschränkenden Merkmale oder gestrichenen Merkmale beim Eventualantrag respektive beim Subeventualantrag in der folgend angegebenen Fassung hervorgehoben bzw. durchgestrichen wurden.