Wenn das klägerische Rechtsbegehren auf Nichtigerklärung des europäischen Patents als solches geht, so handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Gemeint ist die Nichtigerklärung lediglich des Schweizer Teils des Streitpatents. Das haben beide Parteien auch so verstanden, und entsprechend argumentieren beide Parteien ausschliesslich zur Nichtigerklärung dieses Schweizer Teils. Das Rechtsbegehren ist entsprechend in diesem Sinne als lediglich auf den Schweizer Teil gerichtet auszulegen.