Die Klägerin machte dabei spezifisch bei den Ansprüchen 1-3, 7, 13, 17, 19 mangelnde Neuheit angesichts der D1 sowie unabhängig davon gegenüber der D2 geltend, bei den Ansprüchen 1, 2, 13-17 und 19 mangelnde Neuheit gegenüber der D3. Daneben wurde mangelnde erfinderische Tätigkeit der Ansprüche 4, 15, 16, 18, 20-23 geltend gemacht und zwar jeweils ausgehend vom Dokument D3 in Kombination mit D4/D5/D6/D7.