Ihr Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Nichtigkeit im Sinne von Art. 28 PatG stützte die Klägerin auf das Konkurrenzverhältnis der Prozessparteien aufgrund der Tätigkeit im gleichen Gebiet des Handels mit selbstklebenden Montagebändern, sowie auf eine Verwarnung aus einem anderen Patent der Beklagten. Zur Stützung der angeblich fehlenden Patentfähigkeit der Ansprüche 1-4, 7, 13-23 stützte sich die Klägerin auf die Dokumente D1 - D7 (D1: US 3,443,288; D2: US 3,257,678; D3A: JP 8311417 A2 mit zugehöriger deutscher Übersetzung; D3B; D4: EP 1 279 695 A1; D5: WO 02/01013 A1; D6: WO 02/00802 A1; D7: WO 02/092930 A1.