1. Die Klägerin ist eine Schweizer Gesellschaft und bezweckt die Produktion und den Handel mit technischen Produkten, unter anderem mit selbstklebenden Montagebändern. Sie stellte mit Klage vom 28. Februar 2012 (eingegangen am 29. Februar 2012) folgendes Rechtsbegehren: 1) Das europäische Patent EP 1 508 436 B1 sei bezüglich der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 7, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 für nichtig zu erklären. 2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.