{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/1973", "Zeit UTC": "26.10.2025 18:49:26", "Checksum": "202c152b95018250966a676dc47a7ba9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n23.\nDem Antrag der Beklagten, es sei ein gerichtlicher Sachverständiger beizuziehen, ist nicht stattzugeben, nachdem nach Auffassung des Gerichts\ndas Fachrichtervotum schlüssig ist und auch in Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Parteien von dessen Schlussfolgerungen nicht abzuweichen ist. Auch die übrigen von der Beklagten angebotenen Beweise\nbrauchen nicht abgenommen zu werden, weil sie keine Tatsachen beschlagen, die für das Urteil relevant sind14.\n\n24.\nDie Beklagte hat als unterliegende Partei die Prozesskosten zu bezahlen.15 Beide Parteien beziffern den Streitwert übereinstimmend mit CHF\n400'000.00. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung des aufwendigen\nVerfahrens auf CHF 30'000.00 festzusetzen.\n\n25.\nZudem hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Klägerin beantragt eine Parteientschädigung von CHF 48'000.00\nfür die rechtsanwaltliche Vertretung und von CHF 56'000.00 für die patentanwaltliche Beratung, wobei darin je die Mehrwertsteuer enthalten ist.\nDieser Aufwand ist höher als der von der Beklagten geltend gemachte\nAufwand für die rechtsanwaltliche Vertretung von CHF 35'000.00 und für\n\n14\nArt. 150 Abs. 1 ZPO\n15\nArt. 27 PatGG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO\n\nSeite 33\ndie patentanwaltliche Beratung von CHF 25'000.00, was jedoch darin begründet ist, dass die Beklagte ihr Patent kennt und ihr aus dessen Verteidigung deshalb ein geringerer Aufwand erwachsen ist, als dies bei der\nKlägerin der Fall war. Die beantragten Beträge sind deshalb als tarifgemässer rechtsanwaltlicher beziehungsweise angemessener patentanwaltlicher Aufwand zuzusprechen16.\n\n16\nArt. 32 und 33 PatGG i.V.m. Art. 3 ff. KR-PatGer; Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer\n\nSeite 34\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1.\nIn Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Schweizerische Teil\ndes europäischen Patents EP 1 508 436 B1 nichtig ist.\n\n2.\nDie Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.00.\n\n3.\nDie Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem von der\nKlägerin geleisteten Vorschuss von CHF 30'000.00 bezogen. Die Gerichtskosten von CHF 30'000.00 sind der Klägerin von der Beklagten zu\nerstatten.\n\n4.\nDie Beklagte wird verpflichtet der Klägerin eine Parteientschädigung von\nCHF 104'000.00 zu bezahlen.\n\nDieser Entscheid geht an:\n\n– Rechtsanwalt Dr. Christian Hilti (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Verhandlungsprotokoll)\n– Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Verhandlungsprotokoll)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden\n(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005\n[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die\nBeweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen\nhat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSeite 35\nSt. Gallen, 30. September 2013\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erster Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVersand am 30.09.2013\n\nSeite 36\n"}