{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n1. Selbstklebendes Band zum Verschliessen, Abdichten und Verkleben von Fugen im Hausbau, und insbesondere von Fugen in Ecken und Kanten, mit einer\nTrägerschicht (1) an der Bandoberseite, einer Haftkleberbeschichtung (2) der\nTrägerschicht (1) an der Bandunterseite, wobei die Haftkleberbeschichtung (2)\nkeinen nichtklebenden Mittelstreifen aufweist, und mit einer abziehbaren Abdeckfolie (3) an der Bandunterseite, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein\nerster Faltabschnitt (4) des Bandes in Querrichtung entlang einer in Längsrichtung des Bandes verlaufenden ersten Faltungskante (5) umgefaltet ist, dass mindestens ein Teil der Haftkleberbeschichtung (2) entlang eines Längsabschnitts\ndes Bandes nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist, und dass das Band in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist.\n\nDie Beklagte macht geltend, dass es sich hierbei um einen ursprünglich\noffenbarten Disclaimer handle, das heisst es wird ein Gegenstand ausgeschlossen, der in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als positives\nMerkmal offenbart war. Sie stützt sich diesbezüglich auf die Entscheidung\nder grossen Beschwerdekammer G 02/10 vom 30. August 2011.\n\nDie Klägerin macht geltend, dass grundsätzlich nach dem Schweizer Gesetz keine Disclaimer möglich seien, da diese im Schweizer Gesetz gar\nnicht explizit vorgesehen seien. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden, denn auch im EPÜ findet sich keine explizite Rechtsgrundlage im\nÜbereinkommen oder der Ausführungsordnung,11 Disclaimer an sich sind\naber in Praxis und Rechtsprechung in Verfahren vor dem EPA unbestritten, dem ist auch in der Schweiz zu folgen.\n\n20.2 Disclaimer können entweder so genannte nicht-offenbarte Disclaimer\nsein, das heisst es können Gegenstände ausgeschlossen werden, welche\n\n11\nAO EPÜ\n\nSeite 31\nin den Anmeldungsunterlagen gar nicht offenbart waren, oder sie können\noffenbarte Disclaimer sein, die in den Anmeldungsunterlagen enthalten\nwaren.\n\nDie Zulässigkeit Ersterer wurde in der Entscheidung G 01/03 vom 8. April\n2004 diskutiert. Solche Disclaimer sind nur in Ausnahmefällen möglich,\ninsbesondere nur dann, wenn der Disclaimer im Zusammenhang mit der\nerfinderischen Tätigkeit nicht relevant werden kann, also bei Stand der\nTechnik unter Art. 54 (3) EPÜ oder bei zufälligen Vorwegnahmen.\n\nDie Zulässigkeit Letzterer wurde in der G 02/10 diskutiert. Unproblematisch ist hier die Situation, wo ein Disclaimer bereits als negatives Merkmal, das heisst effektiv als Disclaimer, in den Anmeldungsunterlagen enthalten war. Die Einführung eines solchen Disclaimers entspricht normalerweise den Anforderungen von Art. 123 (2) EPÜ. Die G 02/10 beschäftigte sich mit der Frage, ob in den ursprünglich eingereichten Unterlagen\npositiv angegebene Merkmale ohne unzulässige Erweiterung in einen Anspruch als negatives Merkmal, eben als Disclaimer, eingebaut werden\nkönnen. Ausgangspunkt für diese Entscheidung war dabei die Frage, ob\nein derartiger Disclaimer die Erfordernisse von Art. 123 (2) EPÜ erfüllen\nkann.\n\n20.3 Es handelt es sich bei Antrag 3 um einen beantragten Teilverzicht,\nder die Bedingungen von Art. 24 PatG erfüllen muss. Im Gegensatz zur\nSituation im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt muss dabei eine\nÄnderung, damit sie zulässig ist, eine Stütze nicht nur in den ursprünglich\neingereichten Unterlagen finden, sondern zusätzlich auch in der veröffentlichten Patentschrift.12 Ausgangspunkt ist also nicht allein die Erfüllung der\nErfordernisse von Art. 123 (2) EPÜ, sondern darüber hinaus muss eine\nStützung in der Patentschrift vorhanden sein.13 Dieses Zusatzkriterium\nmuss bei der Anwendung der Prinzipien der Entscheidung G 02/10 berücksichtigt werden.\n\nAls Patentschrift ist hier wegen des rechtskräftig abgeschlossenen Beschränkungsverfahrens die europäische Patentschrift des beschränkten\nStreitpatents gemäss Mitteilung nach Regel 95 (3) AO EPÜ zu verstehen .\nDiese enthält nun aber das Merkmal, welches im Rahmen dieses Teilverzichts in Anspruch 1 als Disclaimer eingebaut werden soll, nicht mehr,\nweder als positives Merkmal noch als negatives Merkmal, weil der im\nRahmen des Beschränkungsverfahrens erteilte Anspruch 16 sowie Absatz\n[0025] gestrichen wurden. Damit ist der Disclaimer kein offenbarter Disclaimer mehr, und die G 02/10 kann keine Anwendung finden.\n\n12\nvgl. oben Erwägung 17.5\n13\nArt. 24 Abs. 1 lit. c PatG\n\nSeite 32\nDas Dokument, gegenüber welchem hier mit dem Disclaimer abgegrenzt\nwerden soll, ist die D3, ein vorpubliziertes Dokument aus dem gleichen\ntechnischen Gebiet. Entsprechend kann auch die G 01/03 keine Anwendung finden.\n\nDamit entspricht der Teilverzicht gemäss Antrag 3 den Bedingungen von\nArt. 24 Abs. 1 lit. c PatG mangels Stütze in der Patentschrift nicht und ist\ndeshalb unzulässig.\n\n21.\nAntrag 4 (Subsubeventualantrag) enthält den gleichen Disclaimer wie Antrag 3. Entsprechend ist auch der Teilverzicht gemäss diesem Antrag unzulässig mangels Stütze in der Patentschrift im Sinne von Art. 24 Abs. 1\nlit. c PatG.\n\n22.\nDa sich der ursprüngliche unabhängige Anspruch als nichtig erweist, und\ndie beklagtischen Einschränkungsanträge alle nicht gewährbar sind, ist\nnach Art. 26 PatG die Nichtigkeit des Streitpatentes für die Schweiz festzustellen. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin nicht in Bezug auf alle\nabhängigen Patentansprüche die Nichtigkeit beantragt hat.\n\n"}