{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\nIm Streitpatent gibt es zwar in den Figuren Darstellungen von in transversaler Richtung ununterbrochenen Beschichtungen, dies aber eben immer\nnur in Schnittdarstellungen. Es gibt aber auch Figuren mit den oben erwähnten Perforationen. Insbesondere findet sich aber in der Beschreibung keine ausdrückliche Erwähnung einer vollflächigen Beschichtung,\ngeschweige denn ein Hinweis, dass eine solche ein zwingendes Erfordernis für die Erfindung ist. Die D3 mit einer kleberfreien Lücke zeigt zudem,\ndass der Fachmann zum Anmeldezeitpunkt gerade in diesem spezifischen technischen Gebiet keineswegs davon ausgehen musste, dass der\nKleber vollflächig aufgetragen sein muss. Im Lichte des obigen kann\ndemnach der Anspruch nicht so ausgelegt werden, dass er sich ausschliesslich auf Strukturen erstreckt, bei welchem die Haftkleberbeschichtung vollflächig auf der Unterseite aufgetragen ist.\n\n19.5 Damit offenbart die Entgegenhaltung D3 sämtliche Anspruchsmerkmale von Anspruch 1 des Antrags 1 der Beklagten und ist neuheitsschädlich.\n\n10\nvgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes, 6. Auflage 2010, II.B.5.3\n\nSeite 29\nDamit erweist sich der eingeschränkte Anspruch gemäss Antrag 1 der Beklagten als nichtig, und weil damit der einzige unabhängige Anspruch\nnichtig ist, ist ein nach diesem Antrag 1 eingeschränktes Patent als Ganzes nichtig.\n\n19.6 Selbst wenn übrigens die Auslegung des Anspruchs so wäre, dass\nnur eine vollflächige Beschichtung als erfindungsgemäss zu betrachten\nwäre, wäre das beklagtische Rechtsbegehren 1 abzuweisen, und zwar\nwegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit. In Figur 3 der D3 ist eine\nBauweise eines solchen Klebebandes mit einer durchgängigen Haftkleberbeschichtung offenbart; diese ist dort über die gesamte Fläche mit\neiner Abdeckfolie bedeckt. Es ist aber ausdrücklich eine Perforierung\n(Abs. [0009], Bezugszeichen 7) vorgesehen, welche im Gebrauch offensichtlich dazu vorgesehen ist, von der Abdeckfolie entweder nur den oberen oder nur den unteren Abschnitt zuerst zu entfernen.\n\nDamit wird das Merkmal der nur teilweisen Abdeckung durch eine Abdeckfolie nahegelegt, weil der Fachmann erkennen kann, dass er die\ndurchgängige Haftkleberbeschichtung gemäss Figur 3 ohne weiteres\nauch im Zusammenhang mit einer Anordnung einer Abdeckfolie nur auf\neiner Seite gemäss der unmittelbar daneben wiedergegebenen Figur 2\neinsetzen kann. Die in Figur 3 dargestellte Perforation der Abdeckfolie ist\nein klarer Hinweis, dass die Ausführungsbeispiele der Figuren 3 und 2\ndurch den Fachmann im gleichen Kontext gesehen und verstanden werden. Die Haftkleberbeschichtung des Bandes gemäss Figur 2 der D3 an\nder Bandunterseite ist nämlich die Gesamtheit der Haftkleberbeschichtung auf der Bandunterseite (vgl. ausdrücklich so offenbart in [0016] der\nD3, wo es, Hervorhebungen hinzugefügt, heisst: \"…werden zwei Streifen\neiner Klebstoffschicht … so aufgetragen, dass eine Lücke … verbleibt…\")\nund setzt sich zusammen aus dem unteren, mit der Abdeckfolie direkt abgedeckten Streifen und dem oberen, im ausgerolltem Zustand nicht mit\nAbdeckfolie bedeckten Streifen. Das zeigt sich auch daran, dass beide\nBereiche mit den gleichen Bezugszeichen 3 bezeichnet sind. Damit ist\nbeim Band gemäss Figur 2 nur ein Teil der Haftkleberbeschichtung mit der\nAbdeckfolie abgedeckt.\n\nAusgehend von der Variante der Figur 3 würde der Fachmann aufgrund\nder Variante der Figur 2 unmittelbar erkennen, dass der in Figur 3 zum\nAbreissen entlang der Längsperforation (7) vorgesehene Teil der einseitig\nbehandelten Abdeckfolie (4) ohne weiteres bereits in der Produktion weggelassen werden kann und der verbleibende Teil dieser Abdeckfolie (4)\ndurch eine beidseitig behandelte Abdeckfolie (6) ersetzt werden kann.\nDas sich so ergebende Band weist eine durchgehende Haftkleberbeschichtung auf, von welcher nur ein Teil mit der Abdeckfolie abgedeckt ist,\nund entspricht damit dem Gegenstand von Anspruch 1.\n\nSeite 30\n20.\nDer erste Eventualantrag der Beklagten (Antrag 2) bezieht sich auf eine\nVerwendung eines solchen selbstklebenden Bandes im Hausbau. Wie\noben dargelegt beschreibt die D3 das Band genau zur und im Zusammenhang mit der Verwendung im Hausbau, folglich ist die D3 auch für\nAnspruch 1 des Eventualantrags neuheitsschädlich.\n\nDamit ist der eingeschränkte Anspruch gemäss erstem Eventualantrag\nder Beklagten nichtig, und weil damit der einzige unabhängige Anspruch\nnichtig ist, ist ein nach diesem Eventualantrag eingeschränktes Patent als\nGanzes nichtig, unabhängig von der Frage, ob der von der Beklagten beantragte Wechsel der Anspruchskategorie zulässig ist, was die Klägerin\nbestreitet.\n\n20.1 Der zweite Eventualantrag (Subeventualantrag, Antrag 3) entspricht\nAntrag 1, enthält zusätzlich einen Disclaimer (Hervorhebung) wie folgt:\n\n"}