{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n9\nBGE 92 II 280 E. 3a: \"La loi ne précise pas de quelle manière le juge doit\nprocéder pour limiter un brevet. La nullité partielle conduit à un résultat semblable\nà celui de la renonciation partielle au brevet que le titulaire peut déclarer de son\npropre chef au Bureau fédéral de la propriété intellectuelle (art. 24 LBI). On\nappliquera donc par analogie les règles que l'art. 24 LBI énonce à propos de la\nrenonciation partielle.\"\n\nSeite 27\n19.2 Die Beklagte macht geltend, dass unter dem Begriff der Haftkleberbeschichtung gemäss Streitpatent nur eine Beschichtung verstanden\nwerden könne, welche sich über die ganze Trägerschicht an der Bandunterseite erstreckt, und deshalb die D3 nicht neuheitsschädlich sein könne.\nSie führt diesbezüglich aus, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im\nStreitpatent und insbesondere im Lichte der Figuren, die alle eine vollflächige Beschichtung offenbaren sollen, der Fachmann dieses Merkmal\nausschliesslich so verstehen könne, dass sich die Haftkleberbeschichtung\nvollflächig über die ganze Trägerschicht an der Bandunterseite erstreckt.\n\nDie Beklagte gesteht dabei zu, dass der Anspruchswortlaut nicht ausdrücklich auf eine vollflächige bzw. durchgängige Beschichtung eingeschränkt ist, erläutert aber insbesondere unter Hinweis auf die D3 und die\ndort genannten Absätze [0008] und [0009] und die dort verwendete Mehrzahl (Klebstoffschichten) für den Fall einer nicht durchgehenden Klebstoffschicht, dass die korrekte Auslegung des Begriffs der Haftklebeberschichtung nur eine vollflächige Beschichtung sein könne. Letzteres Argument greift aber u.a. schon deswegen ins Leere, weil im gleichen Dokument D3 für die Ausführungsform mit einem nicht-klebenden Mittelbereich (Figur 2) an anderer Stelle der D3 im Absatz [0016] davon gesprochen wird, dass zwei Streifen einer Klebstoffschicht so aufgetragen werden, dass eine Lücke zwischen diesen verbleibt.\n\n19.3 Unbestrittenermassen ist der Anspruchswortlaut nicht auf eine vollflächige Beschichtung mit Haftkleber auf der Unterseite eingeschränkt.\n\nNach Art. 51 Abs. 2 PatG bestimmen die Patentansprüche den sachlichen\nGeltungsbereich des Patentes (Anspruchsprimat). Nach Art. 51 Abs. 3\nPatG sind bei der Auslegung der Patentansprüche die Beschreibung und\ndie Zeichnungen heranzuziehen.\n\nVorliegend stellt sich im Zusammenhang mit der Abgrenzung vom Stand\nder Technik die Frage, inwieweit der ausgelegte Anspruchswortlaut im\nLichte der Beschreibung enger verstanden werden darf, als der ausdrückliche Anspruchswortlaut.\n\nIm Lichte des Anspruchsprimats und der Rechtssicherheit Dritter kann ein\nengeres Verständnis eines Anspruchsmerkmals durch den Fachmann,\nhier ein Spezialist für Klebebänder im Baubereich mit Kenntnissen in Beschichtungsverfahren mit Klebern, im Lichte der Beschreibung zum\nZwecke der Abgrenzung vom Stand der Technik nur dann in Frage kommen, wenn sich ein engeres Verständnis im Lichte der Beschreibung für\nden in Betracht kommenden Fachmann zweifelsfrei und zwingend ergibt;\nmit anderen Worten nur in Ausnahmesituationen wie beispielsweise, wenn\nin der Beschreibung eine im Anspruch nicht genannte Zusatzeinschränkung als technisch zwingend und in jedem Fall erfindungswesentlich her-\n\nSeite 28\nvorgehoben wird, und damit der Fachmann diese Zusatzeinschränkung\nbei der Lektüre des Anspruchs mitliest. So ist auch die vornehmliche\nSichtweise der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, die\nausdrücklich festhält, dass Art. 69 EPÜ nicht in dem Sinne verstanden\nwerden darf, dass bei der Abgrenzung vom Stand der Technik im Anspruch nicht explizit einschränkend genannte Merkmale unter Berufung\nauf die Beschreibung als implizit enthalten in den Anspruch hineingelesen\nwerden dürfen.10\n\n19.4 Es ist zutreffend, dass sich in vielen Figuren des Streitpatents die\nHaftkleberbeschichtung in Schnittdarstellungen senkrecht zur Verlaufsrichtung des Bandes in transversaler Richtung ununterbrochen über die\nganze Trägerschicht erstreckt. Es gibt aber in der ganzen Beschreibung\nan keiner Stelle einen ausdrücklichen Hinweis, dass tatsächlich die ganze\nTrägerschicht auf der Unterseite mit Haftkleber vollflächig, das heisst nicht\nnur in transversaler, sondern auch in Verlaufsrichtung, unterbruchsfrei beschichtet ist. Zudem hat die Klägerin richtig darauf hingewiesen, dass die\nim Streitpatent beschriebenen und in den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiele mit Perforationen ebenfalls keine ununterbrochene Beschichtung mit Haftkleber beinhalten, und dass die Anspruchsauslegung\nnicht so einschränkend erfolgen darf, dass diese Ausführungsbeispiele\nnicht mehr darunter fallen, ansonsten hätten diese ebenfalls herausgestrichen werden müssen. Ausschliessen lassen sich damit Ausgestaltungen\nmit nicht vollflächiger Haftkleberbeschichtung nicht.\n\n"}