{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n Seite 25\nVerzicht auf das europäische Patent nicht beantragt werden kann, solange beim europäischen Patentamt gegen dieses Patent über eine Beschränkung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.\n\nEs gibt Unterschiede zwischen dem Verfahren des nationalen Teilverzichts nach Art. 24 PatG und dem zentralen Beschränkungsverfahren\ngemäss Art. 105a-105c EPÜ. Ein Unterschied, der hier interessiert, ist,\ndass es im Rahmen des Beschränkungsverfahrens vor dem europäischen\nPatentamt möglich ist, Änderungen an der Beschreibung vorzunehmen,7\ninsbesondere auch Teile der Beschreibung zu streichen, während dies im\nRahmen eines Teilverzichtes nach Art. 24 PatG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 PatV\nausdrücklich nicht vorgesehen ist. Gemäss Art. 97 Abs. 2 PatV kann nur\nein spezifisch in der Verordnung definierter Textblock im Sinne einer Erklärung abgegeben werden: \"Soweit Teile der Beschreibung und der\nZeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar\nsind, sollen sie als nicht vorhanden gelten\". Diese vom Gesetzgeber vorgegebenen Unterschiede, die dem Patentinhaber auf unterschiedlichen\nWegen (zentralisierte Beschränkung versus nationaler Teilverzicht) unterschiedliche Möglichkeiten eröffnen, sind zu beachten.\n\nWurde im Beschränkungsverfahren vor dem europäischen Patentamt\ndem Antrag auf Beschränkung rechtskräftig stattgegeben, so gelten die\nentsprechenden Auswirkungen als von Anfang an eingetreten.8 Dies bedeutet unter anderem, dass das beschränkte europäische Patent rückwirkend an die Stelle des ursprünglich erteilten europäischen Patents tritt,\nund zwar auch was die gesamte Beschreibung und die Ansprüche angeht.\n\n19.\n19.1 Anspruch 1 gemäss Antrag 1 der Beklagten definiert den Schutzgegenstand wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):\n\nSelbstklebendes Band zum Verschliessen, Abdichten und Verkleben von Fugen\nim Hausbau und insbesondere von Fugen in Ecken und Kanten, mit einer Trägerschicht (1) an der Bandoberseite, einer Haftkleberbeschichtung (2) der Trägerschicht (1) an der Bandunterseite und mit einer abziehbaren Abdeckfolie (3)\nan der Bandunterseite, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein erster Faltabschnitt (4) des Bandes in Querrichtung entlang einer in Längsrichtung des\nBandes verlaufenden ersten Faltungskante (5) umgefaltet ist, dass mindestens\nein Teil der Haftkleberbeschichtung (2) entlang eines Längsabschnitts des Bandes nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist, und dass das Band in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist.\n\n7\nvgl. Regel 92(2) d) der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die\nErteilung europäischer Patente [AO EPÜ] sowie Richtlinien für die Prüfung im\nEuropäischen Patentamt, Teil D Kapitel X-3\n8\nArt. 68 EPÜ, Wirkung ex tunc, entspricht Art. 28a PatG\n\nSeite 26\nAnspruch 1 ist damit bis auf die fett hervorgehobenen Stellen identisch\nzum Anspruch 1 des beschränkten europäischen Streitpatents. Die Ergänzung der Zweckangabe \"im Hausbau\" stützt sich neben der optionalen\nErwähnung im erteilten Patent auf Absatz [0008] im Streitpatent sowie\nebenfalls auf Absatz [0008] in der Offenlegungsschrift der ursprünglich\neingereichten Unterlagen. Die Ergänzung, dass das Band in gefaltetem\nZustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist, geht zurück auf Anspruch\n16 im beschränkten europäischen Streitpatent und findet seine Stützung\nin den ursprünglich eingereichten Unterlagen in Anspruch 17 der Offenlegungsschrift. Der Teilverzicht von Anspruch 1 entspricht also den Anforderungen von Art. 24 PatG, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für eine Einschränkung im Nichtigkeitsverfahren im Sinne von\nArt. 27 PatG Anwendung findet.9\n\nJP 8311417 (D3) respektive die zugehörige unbestrittene Übersetzung\nD3B offenbart ebenfalls ein selbstklebendes Band zum Verschliessen,\nAbdichten und Verkleben von Fugen zur Verwendung im Hausbau (vgl.\nAbsatz [0001]). Das vorgeschlagene Band verfügt über eine Trägerschicht\n(das Grundmaterial gemäss Absatz [0008] mit dem Bezugszeichen 2 in\nden Figuren) an der Bandoberseite, eine Haftkleberbeschichtung (die\nKlebstoffschicht gemäss Absatz [0008] mit dem Bezugszeichen 3 in den\nFiguren) der Trägerschicht an der Bandunterseite und eine abziehbare\nAbdeckfolie (Abziehstreifen mit Bezugszeichen 6 im Ausführungsbeispiel\ngemäss Figur 2 und dem Bezugszeichen 4 in den anderen Ausführungsbeispielen) zur Abdeckung der Haftkleberbeschichtung an der Bandunterseite. Wie insbesondere den Figuren entnommen werden kann, gibt es\nzumindest einen ersten Faltabschnitt des Bandes in Querrichtung, der\nentlang einer in Längsrichtung des Bandes verlaufenden ersten Faltungskante umgefaltet ist. Im Ausführungsbeispiel gemäss Figur 2 ist dabei\nmindestens ein Teil der Haftkleberbeschichtung (3) entlang eines Längsabschnitts des Bandes nicht mit der Abdeckfolie (6) abgedeckt. Zudem ist\ngemäss allen Figuren das Band in gefaltetem Zustand zu einer Klebe-\nband-Rolle aufgerollt.\n\nBeim Ausführungsbeispiel der D3, bei welchem ein Teil der Haftkleberbeschichtung (3) entlang eines Längsabschnitts des Bandes nicht mit der\nAbdeckfolie (6) abgedeckt ist (Figur 2), ist die Haftkleberbeschichtung\nnicht vollflächig aufgetragen, sondern im Faltbereich verbleibt in Verlaufsrichtung des Bandes eine Lücke ohne Kleber.\n\n"}