{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n Seite 23\nZudem sind die in BGE 95 II 364 aus dem Jahre 1969 aufgestellten\nGrundsätze für die inhaltliche Zulässigkeit von solchen Änderungen gegebenenfalls zu berücksichtigen: \"Der Richter hat somit in die neue Definition des eingeschränkten Patentanspruchs keine Merkmale aufzunehmen, die in der Beschreibung oder den Zeichnungen nur beiläufig erwähnt sind; vielmehr ist erforderlich, dass der Fachmann in der Beschreibung oder den Zeichnungen ein wesentliches Merkmal der Erfindung als\nklar geoffenbart zu erkennen vermag\" (BGE 95 II 364 E. 4f).\n\nDamit fallen die beiden Regelungen unter dem EPÜ und gemäss PatG\nauseinander, was insbesondere deshalb relevant ist, weil damit über den\nWeg eines zentralen europäischen Beschränkungsverfahrens (Art. 105a-\n105c EPÜ) grosszügigere Möglichkeiten für den Schutzrechtsinhaber zur\nVerfügung stehen als bei einem schweizerischen Beschränkungsverfahren unter Art. 24 PatG.\n\n17.4 Die jetzige Fassung von Art. 24 PatG unterscheidet sich von derjenigen im Jahre 1969, d.h. von der zum Zeitpunkt des oben genannten Bundesgerichtsentscheids geltenden Fassung. Abgesehen davon, dass es\ndamals das europäische Patentsystem noch gar nicht gab, und schweizerische Patentanmeldungen vor deren Erteilung nicht publiziert wurden,\nwaren in der Fassung von PatG 1954 Anträge gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c\naPatG für das gleiche Patent nur einmal zulässig und nach Ablauf von vier\nJahren nach dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes ausgeschlossen.4\n\nIm Rahmen der Revision zur Anpassung an das EPÜ 2000 wurde Art. 24\nPatG insoweit angepasst, als die zeitliche und anzahlmässige Beschränkung für Änderungen unter Stützung auf die Beschreibung gestrichen\nwurde5. In der Botschaft im Zusammenhang mit dieser Revision wird ausgeführt:6 \"Eine Beibehaltung der schweizerischen Sonderregel in Absatz 2\nist daher nicht mehr zweckmässig. Zwar kann der Standpunkt vertreten\nwerden, dass ein Teilverzicht im Zusammenhang mit einem nationalen\nPatent oder einem für die Schweiz Wirkung entfaltenden europäischen\nPatent auch mit einem zentralisierten Beschränkungsverfahren möglich\nsein wird und daher ohne weiteres beibehalten werden könnte, doch ist\ndie Umgehungsmöglichkeit mit Bezug auf europäische Patente bei einer\nunterschiedlichen Regelung auf nationaler und auf europäischer Ebene\noffensichtlich. Im Weiteren würden Inhaber von nationalen Patenten und\nsolche von europäischen Patenten ungleich behandelt. Absatz 2 von Artikel 24 PatG ist daher aufzuheben.\" Obwohl die Revision mit dem Ziel einer Harmonisierung mit dem EPÜ 2000 erfolgte, wurde bei der Revision\nvon Art. 24 nur die Streichung von dessen Abs. 2 ausdrücklich angespro-\n\n4\nArt. 24 Abs. 2 aPatG\n5\nStreichung von Art. 24 Abs. 2 aPatG\n6\nBBl 2005, 3800\n\nSeite 24\nchen. Nicht angesprochen wurde, dass in Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG ein\nweiteres Erfordernis der Stützung in der Patentschrift vorhanden ist, das\nin einem Beschränkungsverfahren vor dem europäischen Patentamt nicht\nberücksichtigt wird.\n\n17.5 Im Lichte des allgemeinen Harmonisierungsgedankens von Art. 24\nPatG in der Revision von 2005 ist davon auszugehen, dass das in Art. 24\nAbs. 1 lit. c PatG vorgegebene Erfordernis, dass mit der Änderung eine\nAusführungsart definiert wird, die in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist, dem Erfordernis\nvon Art. 123 (2) EPÜ gleichzusetzen ist.\n\nDas im EPÜ nicht vorgesehene Zusatzkriterium nach Art. 24 Abs. 1 lit. c\nPatG, dass eine solche Änderung zusätzlich eine solche Basis im erteilten\nPatent finden muss, darf aber trotz Harmonisierung nicht unberücksichtigt\nbleiben (eine andere Sichtweise wäre contra legem), und ist auch im Lichte des genannten Bundesgerichtsentscheids im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Dritten geboten. Sind Gegenstände im Rahmen des Prüfungsverfahrens, eines Einspruchsverfahrens oder im Rahmen eines anschliessenden Teilverzichts respektive Beschränkungsverfahrens aus einem Patent gestrichen worden, so kann auf solche Gegenstände im\nRahmen eines folgenden Teilverzichts nicht mehr als Offenbarung für Änderungen zurückgegriffen werden.\n\n18.\nParallel zu den im Rahmen dieses Zivilverfahrens von der Beklagten beantragten Beschränkungen reichte die Beklagte beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Beschränkung des Streitpatents nach Art. 105a\nEPÜ ein, der die ersatzlose Streichung von Anspruch 16 und Absatz\n[0025] zum Gegenstand hat (vgl. oben Erwägung 9). Die Veröffentlichung\nund Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung erfolgte am 24. Juli 2013. Das zentral beschränkte\nStreitpatent wurde anlässlich der Hauptverhandlung zu den Akten gereicht.\n\nDas Streitpatent ist gemäss Art. 109 Abs. 1 PatG ein europäisches Patent,\ndas für die Schweiz wirksam ist. Nach Art. 109 Abs. 3 PatG hat das europäische Patentübereinkommen für solche Patente Vorrang vor dem PatG.\nAuf der anderen Seite hat gemäss Art. 110 PatG das europäische Patent\nin der Schweiz dieselbe Wirkung wie ein Schweizer Patent.\n\nDamit kann ein europäisches Patent mit Wirkung für die Schweiz über das\nzentrale Beschränkungsverfahren gemäss Art. 105a-105c EPÜ beschränkt werden, und das Beschränkungsverfahren hat Vorrang gegenüber dem Verfahren des nationalen Teilverzichts gemäss Art. 24 PatG.\nDies äussert sich auch darin, dass gemäss Art. 127 PatG ein teilweiser\n\n"}