{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n\"Das Bundesgericht stellt nach ständiger Praxis wesentlich auf das Bestehen eines wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnisses der Pro-\n\n2\nBGE 116 II 196 E. 3b\n3\nBGE 116 II 196 E. 2\n\nSeite 21\nzessparteien ab. Es hat in diesem Sinn das Feststellungsinteresse bejaht,\nwenn das streitige Patent in den Industriebereich des Klägers fiel (BGE\n21, 295/6), es auch für seinen Geschäftsbetrieb von Bedeutung war (BGE\n24 II 474), er mit den gleichen Artikeln wie die patentierten handelte (BGE\n50 II 70) oder der Patentschutz seinen Absatz stark beeinträchtigte (BGE\n38 II 674). Im Grundsatz forderte das Bundesgericht aber stets eine rechtliche oder tatsächliche, gegenwärtige oder drohende Behinderung des\nKlägers in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und lehnte es namentlich ab, den Klageausschluss auf das Schikaneverbot zu beschränken (BGE 61 II 380). Andererseits machte es aber nicht zur Voraussetzung, dass der Kläger die angefochtene Ausführungsform auch tatsächlich zu verwenden beabsichtigte, sondern liess genügen, dass der Bestand eines Patentes auf seiten des Konkurrenten ihm im Wettbewerb\nzum Nachteil gereichen konnte (BGE 67 II 240 E. 2). Ohne weiteres bejaht wurde das Interesse in einem Fall, in dem der Kläger mit der Nichtigkeitsklage den vom Beklagten erhobenen Verletzungsvorwurf entkräften\nwollte (BGE 71 II 40).\"\n\n16.3 Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien sowie der Handel\nmit gleichen Artikeln und ein Schutzbereich des Klagepatents im Bereich\nder industriellen Tätigkeit der Klägerin ist unbestritten, und dies genügt in\neinem Fall wie dem vorliegenden bereits für das Rechtsschutzinteresse.\n\n16.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem die Absicht, die angefochtene Ausführungsform tatsächlich zu verwenden, nicht\nerforderlich, sondern es genügt, dass der Bestand eines Patentes auf Seiten des Konkurrenten dem Kläger im Wettbewerb zum Nachteil gereichen\nkönnte. Angesichts der Tatsache, dass das im Rahmen der unbestrittenen\nvorprozessual erfolgten Verwarnung der Klägerin geltend gemachte europäische Schutzrecht EP 1 508 648 B1 über den gleichen Prioritätstag verfügt wie das Klagepatent, die exakt gleichen Figuren und die gleiche detaillierte Beschreibung wie das Klagepatent aufweist, zudem ein gattungsgleiches selbstklebendes Band beansprucht wie das Klagepatent,\nund des weiteren eine Vielzahl der Unteransprüche wortidentisch ist zu\njenen des Klagepatents, ist offensichtlich, dass der Fortbestand des Klagepatents, welches einen leicht verschobenen Gegenstand betrifft als jenes, aus welchem verwarnt wurde, der Klägerin im Wettbewerb zum\nNachteil gereichen könnte, weil es sie daran hindern würde, in Zukunft die\nProdukte gemäss Klagepatent in dessen jetzigen Schutzumfang hinein\nabzuändern.\n\nEin Rechtsschutzinteresse ist entsprechend gegeben. Auf die Klage ist\neinzutreten.\n\n17.\n17.1 Die Beklagte stellt in der Duplik vom 24. Januar 2013 und in der Stel-\n\nSeite 22\nlungnahme vom 23. April 2013 auf das Fachrichtervotum neue, die zuvor\ngeltenden Anträge ersetzende Anträge, dabei wird im Rahmen des Eventualantrags und des Subsubeventualantrags die Kategorie gewechselt.\nNamentlich werden die Produktansprüche in Verwendungsansprüche umformuliert.\n\n17.2 Beim Antrag der Beklagten handelt es sich um einen Antrag auf Teilverzicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG. Gemäss diesem kann ein unabhängiger Patentanspruch eingeschränkt werden, solange sich der eingeschränkte Patentanspruch auf die gleiche Erfindung bezieht und eine Ausführungsart definiert, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für\ndas Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist.\n\nDurch die Begrifflichkeit (Einschränkung) ergibt sich, dass der Schutzumfang des neu vorgelegten Patentanspruchs geringer sein muss als vor der\nÄnderung, was dem Erfordernis von Art. 123 (3) EPÜ gleichkommt.\n\nJede Art der Einschränkung führt dazu, dass die Erfindung verändert wird,\nund nicht mehr die gleiche Erfindung ist wie vor der Einschränkung. Der\nBegriff der gleichen Erfindung kann sich also nicht auf die Situation beziehen, in welcher der Schutzumfang durch die Einschränkung reduziert\nwird, sondern nur auf Situationen, wo der Schutzumfang verschoben wird.\nDamit ist auch das Erfordernis der gleichen Erfindung Art. 123 (3) EPÜ\nzuzurechnen.\n\nDie Forderung einer Ausführungsart, die in der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist, entspricht nicht dem Erfordernis von Art.\n123 (2) EPÜ.\n\nArt. 123 (2) EPÜ legt fest, dass die europäische Patentanmeldung und\ndas europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass\nihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Ein Erfordernis einer \"Ausführungsart, die\nin der veröffentlichten Patentschrift und in der für das Anmeldedatum\nmassgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist\" gibt es dabei nicht.\n\n17.3 Während also die Frage, ob eine genügende Basis für eine Änderung im Offenbarungsgehalt vorhanden ist, vor dem europäischen Patentamt nur bezogen auf den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zu beantworten ist, ist nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG\nnicht nur diese Frage zu prüfen, sondern zusätzlich auch noch zu prüfen,\nob in der veröffentlichten Patentschrift eine genügende Basis vorhanden\nist.\n\n"}