{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\nDie Beklagte brachte an der Hauptverhandlung im Rahmen des ersten\nParteivortrags vor, die neuen Rechtsbegehren 3 und 4 gemäss Stellungnahme vom 23. April 2013 würden als Antwort auf das Fachrichtervotum\n\nSeite 19\ngestellt, wobei es sich um Subeventual- bzw. Subsubeventualanträge\nhandle, die neu u.a. als Verwendungsanspruch formuliert und auf den\nGegenstand des Hausbaus beschränkt worden seien. Anspruch 16 und\nAbsatz [0025] würden mit Wirkung ex tunc als nicht mehr vorhanden gelten. Durch die Streichung dieses Beschreibungsteils solle der Zusatz nicht\nmehr gelesen werden. Dies sei dieselbe Stossrichtung wie der Disclaimer,\ndürfe aber mit diesem nicht vermischt werden. Neu sei die B3 Schrift (sie\nwird von der Beklagten neu eingereicht) zu lesen, und nur, wenn der Gegenstand nicht auf die durchgehende Haftklebung beschränkt verstanden\nwerde, sei subsidiär auf den Disclaimer zurückzugreifen. Die Beklagte\nhalte an ihren Beweisanträgen fest, insbesondere sei ein Augenschein\nbetreffend Herstellungsverfahren im Betrieb der SIGA-Gruppe in Schachen (LU) durchzuführen, da damit die sich ergebenden, grossen Kosteneinsparungen bei der Herstellung des beanspruchten Klebebandes dargelegt werden könnten. Die Klägerin habe sich zu dem ohne Zweifel zulässigen Anspruchskategorienwechsel nicht mehr geäussert. Die Rechtssicherheit stehe hier nicht in Frage, da das Beschränkungsverfahren zulässig sei, nachdem es nicht zu einem erweiterten Schutzbereich führe und\nder Zweck mit dem Anspruchskategorienwechsel nicht geändert werde.\nHier seien die Voraussetzungen für eine Einschränkung nach PatG wie\nauch nach EPÜ gegeben. Mit dem zulässigen Disclaimer in Rechtsbegehren 3 und 4 werde klargestellt, dass nur eine durchgehende Haftkleberbeschichtung beansprucht werde und entsprechend in zulässiger Weise die\nStreichungen in der B3 Schrift vorgenommen worden seien. Bei der Einschränkung seien die Voraussetzungen von Art. 123 (2) und (3) EPÜ erfüllt, insbesondere auch die Anforderungen gemäss G 2/10. Entgegen der\nAnsicht der Klägerin spiele die Umschreibung des hypothetischen Fachmanns hier eine erhebliche Rolle. Entscheidend sei neben dem Hersteller\nder Bänder auch der Anwender. Nachdem Klebebänder durchwegs eine\ndurchgehende Haftkleberbeschichtung (auch aus Kostengründen) hätten,\nkomme es dem Fachmann nicht in den Sinn, Klebebänder als eine nicht\nvollflächige Klebeschicht aufweisend zu verstehen, ein anderer Schluss\nwürde eine ex post-Betrachtung darstellen. Entgegen dem Fachrichtervotum gebe es weder in den Schriften noch im Stand der Technik eine Anregung, eine nicht durchgehende Kleberschicht anzuwenden, womit eine erfinderische Tätigkeit gegeben sei.\n\nDie Klägerin hielt an ihren Ausführungen fest, worauf die Beklagte im\nzweiten Vortrag vorbrachte, das Fachrichtervotum argumentiere nicht\nkonsistent, weshalb am Antrag auf Durchführung einer Expertise (auch\nhier - und nicht nur im Pharmabereich - gehe es um komplexe und spezielle Sachkenntnis erfordernde Fragen) festgehalten werde, und antragsgemäss die Rechtsbegehren 3 und 4 zu beurteilen seien. In der Terminologie von D3 und D4 sei die Kleberschicht immer ganz durchgehend\nund eine Auslegung sei nicht möglich, wonach eine einzige Kleberschicht\nauch getrennt angebracht werden könne. Die Perforation von Absatz\n\nSeite 20\n[0028] der B3 Schrift habe nichts zu tun mit der Auslegung des Anspruchs\n1. Es gebe zwar Teile, wo keine Kleberschicht sei, aber die Kleberschicht\nsei durchgehend. Es bestehe eine Vermutung der Rechtbeständigkeit des\ngeprüften europäischen Patents, und die Klägerin habe die fehlende\nRechtsbeständigkeit mit entsprechenden Unterlagen nicht nachgewiesen,\nwomit im Zweifel das Patent aufrecht zu erhalten sei .\n\nDie Klägerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Protokoll).\n\nBeurteilung:\n\n16.\n16.1 Die Beklagte behauptet mangelndes Rechtsschutzinteresse für die\nNichtigkeitsklage. Die Beklagte bestreitet das Konkurrenzverhältnis zwischen den Prozessparteien nicht, genauso wenig wie die bereits erfolgte\nVerwarnung aus einem anderen Patent der Beklagten. Sie bestreitet aber\nein Rechtsschutzinteresse angesichts der Tatsache, dass die unbestritten\nerfolgte Verwarnung aus einem anderen Patent ausgesprochen worden\nsei, und damit die beantragte Nichtigerklärung des Klagepatents den Patentverletzungsvorwurf der Beklagten nicht zu entkräften vermöge. Die\nBeklagte stützt sich dabei auf BGE 116 II 196, in dem ausgeführt worden\nsei, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Nichtigkeit\nnur dann vorliege, wenn die Klage die behauptete Beeinträchtigung effektiv zu beseitigen vermöge.\n\n16.2 Die Beklagte verkennt dabei, dass es bei BGE 116 II 196 um eine\nspezielle Situation ging, wo die Patentinhaberin den Verletzungsvorwurf\nauch aus dem gleichen, eingeschränkten Patent, d.h. einem eingeschränkten Patent mit einem Umfang, dessen Nichtigkeit von der Feststellungsklägerin gar nicht beantragt wurde, aufrechterhalten würde und entsprechend \"die beantragte Teilnichtigerklärung des Patentes den Verletzungsvorwurf nicht zu entkräften vermag, solange die Beklagte ihn auch\naus dem eingeschränkten Patent aufrechterhält\".2 Andere Beeinträchtigungen aus dem nichtig zu erklärenden Umfang des Klagepatents werden\nvon der Nichtigkeitsklägerin in diesem Verfahren nicht behauptet und sind\nentsprechend auch nicht Verfahrensgegenstand.\n\nDer Bundesgerichtsentscheid hielt im erwähnten Entscheid in grundsätzlicher Weise auch folgendes fest:3\n\n"}