{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n Seite 17\n19. Verwendung nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) durch die Trägerschicht (1), die Haftkleberbeschichtung (2)\nund die abziehbare Abdeckfolie (3) gehen.\n20. Verwendung nach Anspruch 18 oder 19, dadurch gekennzeichnet, dass die\nPerforationsöffnungen (10) im wesentlichen rund, eckig oder oval sind.\n21. Verwendung nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerschicht (1) aus einem solchen, insbesondere offenporigen,\nMaterial besteht, welches eine gute Hafteigenschaft für Mauerputz aufweist.\n5. Das Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die neuen Patentansprüche und die Erklärung „Soweit Teile der Beschreibung und der Zeichnungen mit\nder Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht\nvorhanden gelten“ (Art. 97 Abs. 2 PatV) im Patentregister einzutragen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, unter Einschluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen.\nZudem wurde der prozessuale Antrag gestellt, das Verfahren bis zum\nZeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschränkung des Streitpatents nach\nArt. 105a EPÜ zu sistieren.\n\nHinsichtlich der neuen Eventualanträge erläuterte die Beklagte zu Eventualantrag 3, dass dieser dem auf das Produkt bezogenen Antrag 1 entspreche, dass er aber zusätzlich einen Disclaimer enthalte, und zwar einen in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbarten Disclaimer (in\nForm des inzwischen gestrichenen Anspruchs 16), und dass ein solcher\nDisclaimer im Lichte der Rechtsprechung G 2/101 zulässig sei. Der Eventualantrag 4 entspreche dem auf das Verfahren bezogenen Antrag 2 und\nbeinhalte den gleichen Disclaimer wie Eventualantrag 3. Den Sistierungsantrag begründete die Beklagte damit, dass bei paralleler Anhängigkeit\neines nationalen Nichtigkeitsverfahrens und eines Beschränkungsverfahrens vor dem EPA die Aussetzung des nationalen Verfahrens zweckmässig sei, weil die Beschränkung des europäischen Patents unmittelbare\nAuswirkung auf Verlauf und Ausgang dieses Verfahrens habe, und dass\nwegen der kurzen Verfahrensdauer des Beschränkungsverfahrens keine\nungebührlichen Verzögerungen zu erwarten seien. Hinsichtlich im Fachrichtervotum gefundener mangelnder Neuheit gegenüber der D3 meinte\ndie Beklagte, dass zwar der Anspruchswortlaut nicht ausdrücklich auf eine\nvollflächige bzw. durchgängige Beschichtung mit Haftkleber auf der Unterseite eingeschränkt sei, dass der Anspruch aber insbesondere nach\nder Streichung von Absatz [0025] nur noch so ausgelegt werden könne.\nZur im Fachrichtervotum gefundenen mangelnden erfinderischen Tätigkeit\nführte die Beklagte aus, dass der Fachrichter den Problem-\nLösungsansatz nicht korrekt durchgeführt habe, und dass eine Kombination der Figuren 2 und 3 in der D3 vom Fachmann nicht in Betracht gezo-\n\n1\nEntscheid G 2/10 der Grossen Beschwerdekammer des Europäischen\nPatentamtes\n\nSeite 18\ngen worden wäre, und entsprechend der Gegenstand der Ansprüche erfinderisch sei.\n\n14.\nNach der Aufforderung durch das Bundespatentgericht, zum Sistierungsantrag der Beklagten Stellung zu beziehen, äusserte sich die Klägerin mit\nEingabe vom 6. Juni 2013 dahingehend, dass inzwischen dem Beschränkungsantrag stattgegeben worden sei (Mitteilung nach Regel 95 (3) AO\nEPÜ ergangen), und entsprechend kein Raum mehr für eine Sistierung\nsei.\n\n15.\nAn der Hauptverhandlung vom 17. September 2013 hielt die Klägerin an\nihren Anträgen fest und äusserte sich zur Stellungnahme der Beklagten\nvom 23. April 2013 mit den geänderten Rechtsbegehren. Zu der im Zuge\nder zentral beim EPA durchgeführten Einschränkung des Streitpatents\ndurch Streichung des abhängigen Unteranspruchs 16 und der entsprechenden Textpassage hielt die Klägerin fest, die Streichung des Ausführungsbeispiels habe auf die hier geltend gemachte Nichtigkeit keinen Einfluss, nachdem hier nur der unabhängige Patentanspruch 1 relevant sei.\nWenn dieser nicht neu und erfinderisch sei, spiele es keine Rolle, ob ein\ndavon abhängiger Anspruch und die entsprechende Textpassage gestrichen würden. Zu dem hier eingefügten \"Disclaimer\" der Beklagten sei\nfestzuhalten, dass ein nichtklebender Mittelstreifen kein Disclaimer sei.\nDie Beklagte versuche, ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel eines Unteranspruchs samt Begleittext im EP-Beschränkungsverfahren zu streichen\n(\"bevorzugt mit nicht-klebendem Mittelstreifen\"), um dadurch einen durchgehenden Klebestreifen als Auslegungsergebnis des Hauptanspruchs zu\nerreichen, und um sich so vom Stand der Technik abzugrenzen. Die Streichung eines Absatzes (oder eines abhängigen Anspruches) könne jedoch\ndie Auslegung des unabhängigen Anspruchs nicht ändern, vor allem auch\ndeshalb, da gar kein Disclaimer vorliege, sondern mit der doppelten Verneinung etwas positiv beansprucht werde, nämlich neu eine Haftkleberbeschichtung mit einem klebenden Mittelstreifen. Das sei unzulässig, da\neine Einschränkung mittels Disclaimer im Schweizer Recht (Art. 24 PatG)\nauch grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Der Disclaimer, der auf der B3\nSchrift basiere, sei aber auch gemäss EP-Praxis unzulässig, da mit diesem eine Ausführungsform ausgeklammert werden solle, die in der massgebenden Version des beschränkten Patents (B3 Schrift) gar nicht mehr\noffenbart sei. Die in G 1/03 und G 2/03 aufgestellten, strengen Voraussetzungen für einen solchen sogenannten \"non-disclosed disclaimer\" seien\nhier nicht erfüllt.\n\n"}