{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n Seite 14\n7. Band nach einem der vorherigen Ansprüche oder nach Anspruch 6, dadurch\ngekennzeichnet, dass ein Randabschnitt (9) der Abdeckfolie (3) über die erste\nFaltungskante (5) und/oder die zweite Faltungskante (7) vorsteht.\n8. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die\nHaftkleberbeschichtung (2) im Bereich des zweiten Faltabschnitts (6) nicht mit\nder Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n9. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) jeweils gegenüberliegende\nRandabschnitte des Bandes sind.\n10. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) in Querrichtung des Bandes gesehen aneinander angrenzen.\n11. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) zumindest teilweise aufeinanderliegen.\n12. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3\nbis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4)\nund/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandunterseite auf Bandunterseite aufeinanderliegt.\n13. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3\nbis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4)\nund/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandoberseite auf Bandoberseite aufeinanderliegt.\n14. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Trägerschicht (1,) aus einem Material aus der Gruppe Papier, Kunststoff Gewebe, Flies oder einer Kombination zumindest zweier dieser Materialien besteht\nund die Haftkleberbeschichlung (2) aus der Gruppe selbstklebender Acrylatkleber, Kautschukkleber, Buthylkleber, Hotmelt oder eine Kombination zumindest\nzweier dieser Kleber ist.\n15. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest die Trägerschicht (1) so beschaffen ist, dass sie quer zur Längsrichtung des Bandes von Hand reissbar ist.\n16. Band nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens an der\nSeite der ersten Faltungskante (5) der Rolle eine Zwischenlage vorgesehen ist.\n17. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nes in nicht gefaltetem Zustand mindestens 3 cm breit ist, bevorzugter eine Breite\nim Bereich von 3 cm bis 50 cm, noch bevorzugter eine Breite im Bereich von 4\ncm bis 30 cm und am meisten bevorzugt eine Breite im Bereich von 4,5 cm bis 20\ncm aufweist.\n18. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest ein Perforationsbereich des Bandes Perforationsöffnungen (10) mit einem durchschnittlichen Durchmesser von mindestens 3 Millimetern aufweist.\n\n"}