{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n Seite 12\n11.\nIm Fachrichtervotum vom 22. März 2013 kam der Fachrichter Dr. Tobias\nBremi zum Schluss, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Nichtigkeitsklage aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sowie aufgrund des Handels mit gleichen Artikeln gegeben sei, und dass die\nÄnderung der Anspruchskategorie im Rahmen der Duplik zulässig sei.\nHinsichtlich der Streichung von Teilen der Beschreibung im Rahmen eines\nnationalen Teilverzichts unter Art. 24 PatG fand der Fachrichter, dass Änderungen der Beschreibung, die über die Standarderklärung gemäss Art.\n97 Abs. 2 PatV hinausgehen, nicht möglich seien. Anspruch 1 des Antrags\n1 der Beklagten gemäss Duplik wurde vom Fachrichter durch die Entgegenhaltung JP 8311417 (D3) als neuheitsschädlich vorweggenommen\nbeurteilt, und gleichermassen Anspruch 1 des Eventualantrags 2 der Beklagten.\n\n12.\nMit Eingabe vom 23. April 2013 stellte die Klägerin folgendes Rechtsbegehren:\n\n1) Für den Fall, dass das Gesamtgericht wider Erwarten die Auffassung des\nFachrichtervotums bezüglich fehlender Rechtsbeständigkeit des Klagepatents\nnicht teilen sollte, seien die Entgegenhaltungen D1 und D2 sowie D4 bis D7 bei\nder Beurteilung der Neuheit bzw. erfinderischen Tätigkeit des Klagepatents zusätzlich noch mit zu berücksichtigen, und zwar sowohl bezüglich Rechtsbegehren\n1 als auch Eventualbegehren 2 der Duplik der Beklagten.\n\n2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter\nMitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.\n\nDie Klägerin erklärte sich mit den vom Fachrichter im Fachrichtervotum\ngeäusserten Schlüssen grundsätzlich einverstanden, stellte aber klar,\ndass, sollte das Richterkollegium im Rahmen des Endentscheides keine\nmangelnde Neuheit oder mangelnde erfinderische Tätigkeit im Lichte der\nD3 finden, das Gericht dann auch noch die anderen weiteren Entgegenhaltungen zu berücksichtigen habe. Hinsichtlich Kategoriewechsel (d.h.\nvon einem Erzeugnis- auf einen Verwendungsanspruch) äusserte sich die\nKlägerin dahingehend, dass keine Beschwer vorliege, solange die Nichtigkeit des Klagepatents gefunden werde. Sie bemerkte aber, dass es bisher keine europäische Rechtsprechung zur Frage gebe, ob ein Kategoriewechsel auch im Rahmen eines europäischen Beschränkungsverfahrens möglich sei, und argumentierte, dass der Kategoriewechsel, obwohl\ner formal betrachtet eine Einschränkung, ein \"aliud\" darstelle, angesichts\nder Rechtssicherheit für Dritte so spät nach der Erteilung entsprechend\nnicht zulässig sein könne. Art. 24 PatG sehe nach Auslegung der Klägerin\neine beschränktere Zulässigkeit der Einschränkung vor, wonach \"der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung beziehen\"\n\nSeite 13\nmüsse, dies sei vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewählt worden. Die\nnationale Gesetzgebung könne denn auch zusätzliche Voraussetzungen\nfür eine zulässige Einschränkung vorgeben.\n\n13.\nMit Stellungnahme zum Fachrichtervotum vom 23. April 2013 ergänzte die\nBeklagte ihre Rechtsbegehren 1 und 2 gemäss Duplik mit zwei weiteren\nEventualanträgen 3 und 4 sowie weiteren Rechtsbegehren. Dabei ersetzt\nder Eventualantrag 3 den bisherigen Eventualantrag 3 aus der Duplik. Im\nEinzelnen lauten die ergänzten Rechtsbegehren wie folgt (die Hervorhebungen sind durch das Gericht hinzugefügt):\n\n1. Rechtsbegehren Ziff. 1 in der Fassung gemäss Duplik vom 24. Januar 2013.\n2. Rechtsbegehren Ziff. 2 in der Fassung gemäss Duplik vom 24. Januar 2013.\n3. Subeventualiter sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 0 508 436 wie folgt\neinschränkt, und es sei die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann:\n1. Selbstklebendes Band zum Verschliessen, Abdichten und Verkleben von Fugen im Hausbau, und insbesondere von Fugen in Ecken und Kanten, mit einer\nTrägerschicht (1) an der Bandoberseite, einer Haftkleberbeschichtung (2) der\nTrägerschicht (1) an der Bandunterseite, wobei die Haftkleberbeschichtung (2)\nkeinen nichtklebenden Mittelstreifen aufweist, und mit einer abziehbaren Abdeckfolie (3) an der Bandunterseite, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein\nerster Faltabschnitt (4) des Bandes in Querrichtung entlang einer in Längsrichtung des Bandes verlaufenden ersten Faltungskante (5) umgefaltet ist, dass mindestens ein Teil der Haftkleberbeschichtung (2) entlang eines Längsabschnitts\ndes Bandes nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist, und dass das Band in\ngefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist.\n2. Band nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) zumindest im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n3. Band nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Band einen\nzweiten Faltungsabschnitt (6) aufweist, welcher in Querrichtung entlang einer in\nLängsrichtung des Bandes verlaufenden zweiten Faltungskante (7) umgefaltet ist.\n4. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Abdeckfolie (3) zumindest einen Schlitz (8) in Längsrichtung des Bandes aufweist.\n5. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Faltungskante (7) mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.\n6. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Faltungskante (7) nicht mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.\n\n"}