{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n Seite 10\n16. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens\nan der Seite der ersten Faltungskante (5) der Rolle eine Zwischenlage vorgesehen ist.\n17. Verwendung nach einen der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es in nicht gefaltetem Zustand mindestens 3 cm breit ist, bevorzugter\neine Breite im Bereich von 3 cm bis 50 cm, noch bevorzugter eine Breite im Bereich von 4 cm bis 30 cm und am meisten bevorzugt eine Breite im Bereich von\n4,5 cm bis 20 cm aufweist.\n18. Verwendung nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Perforationsbereich des Bandes Perforationsöffnungen\n(10) mit einem durchschnittlichen Durchmesser von mindestens 3 Millimetern\naufweist.\n19. Verwendung nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) durch die Trägerschicht (1), die Haftkleberbeschichtung (2)\nund die abziehbare Abdeckfolie (3) gehen.\n20. Verwendung nach Anspruch 18 oder 19 dadurch gekennzeichnet, dass die\nPerforationsöffnungen (10) im wesentlichen rund, eckig oder oval sind.\n21. Verwendung nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerschicht (1) aus einem solchen, insbesondere offenporigen,\nMaterial besteht, welches eine gute Hafteigenschaft für Mauerputz aufweist.\n\n3. Das Institut für Geistiges Eigentum sei anzuweisen, die neuen Patentansprüche und eine Erklärung folgender Art im Patentregister einzutragen „Soweit Teile\nder Beschreibung und der Zeichnungen mit der Neuordnung der Patentansprüche nicht vereinbar sind, sollen sie als nicht vorhanden gelten. Insbesondere soll\nAbsatz [0025] in der Beschreibung der europäischen Patentschrift EP 0 508 436\nals nicht vorhanden gelten.“\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, unter Einschluss der für die patentanwaltliche Beratung notwendigen Auslagen.\n\nIn der Duplik wurden insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von\nder D1 respektive der D2 umfassende Erläuterungen dazu gemacht, wie\nder Fachmann unter der Zweckangabe \"für den Hausbau\" über die im Anspruch genannten Merkmale hinausgehende zwingende Eigenschaften\nimpliziert, insbesondere was die Klebkraft angeht, und die Beklagte vertiefte die Argumentation zur angeblichen Neuheit gegenüber den Dokumenten D1 und D2 sowie D3 und zur erfinderischen Tätigkeit. Weil das\nGericht nach Ansicht der Beklagten über keine genügende Sachkompetenz auf dem spezifischen Gebiet des Streitpatents verfügt, stellte die Beklagte zudem den Antrag, einen Sachverständigen beizuziehen.\n\n7.\nMit der abschliessenden Stellungnahme zu neuen Vorbringen in der\nDuplik vom 14. Februar 2013 stellt die Klägerin folgende Begehren:\n\nSeite 11\n1) Die Prüfung der seitens der Beklagten vorgenommenen Einschränkungen des\nStreitpatents sei auf den unabhängigen Patentanspruch 1 gemäss Hauptantrag\n(Duplik, S. 2, Ziff. 1/1) sowie den unabhängigen Patentanspruch 1 gemäss Eventualantrag (Duplik, S. 4f./1) zu beschränken und die beantragten Einschränkungen seien soweit überhaupt zulässig abzuweisen.\n\n2) Im übrigen hält die Klägerin an ihren Klagebegehren fest.\n\n3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, unter Mitberücksichtigung des patentanwaltlichen Aufwands.\n\nDie Klägerin argumentierte auf fehlende Neuheit des Hauptantrags gegenüber D1, D2 sowie D3, sowie fehlende erfinderische Tätigkeit wie bereits in den vorherigen Eingaben. Hinsichtlich Eventualbegehren stellte\nsich die Klägerin unter Bezugnahme auf Art. 24 PatG und auf zugehörige\nKommentare (Peter Heinrich, PatG / EPÜ, 2. Aufl., Bern 2010, PatG Art.\n24, Rz 29: „Ein Wechsel der Anspruchskategorie wäre hingegen keine\nEinschränkung und ist daher nicht möglich.“) auf den Standpunkt, dass\nein Wechsel einer Anspruchskategorie im vorgenommenen Sinne eine\nandere Erfindung sei und nicht zulässig sei. Zum Rechtsbegehren 3 stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Streichung der entsprechenden Textstelle die Auslegung der Ansprüche nicht beeinflussen könne, und also nicht zulässig sei.\n\n8.\nMit Eingabe vom 1. März 2013 reichte die Beklagte eine Stellungnahme\nauf die Stellungnahme der Klägerin vom 14. Februar 2013 ein. Sie vertiefte dabei ihre Argumente zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit gegenüber D1, D2 sowie D3 und bekräftigte die Zulässigkeit des Wechsels der\nAnspruchskategorie des Eventualantrags unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur sowie im Rechtsvergleich.\n\n9.\nMit Eingabe vom 8. März 2013 legte die Beklagte einen Antrag auf Beschränkung des Streitpatents nach Art. 105a EPÜ vom 4. März 2013 ins\nRecht, in welchem im Streitpatent Absatz [0025] und Anspruch 16 gestrichen, darüber hinausgehende Änderungen aber nicht vorgenommen wurden (abgesehen von Anpassungen der Rückbezüge in den Ansprüchen).\n\n10.\nMit Eingabe vom 14. März 2013 reichte die Klägerin eine Stellungnahme\nzur Eingabe der Beklagten vom 8. März 2013 ein. Sie bekräftigte, dass\ndie Streichung eines Textabsatzes und eines Unteranspruchs ein untaugliches Mittel zur Einschränkung des Patents sei.\n\n"}