{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n Seite 8\n[ursprünglicher Anspruch 17 gestrichen]\n16. Band nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet, dass mindestens an der\nSeite der ersten Faltungskante (5) der Rolle eine Zwischenlage vorgesehen ist.\n17. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nes in nicht gefaltetem Zustand mindestens 3 cm breit ist, bevorzugter eine Breite\nim Bereich von 3 cm bis 50 cm, noch bevorzugter eine Breite im Bereich von 4\ncm bis 30 cm und am meisten bevorzugt eine Breite im Bereich von 4,5 cm bis 20\ncm aufweist.\n18. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest ein Perforationsbereich des Bandes Perforationsöffnungen (10) mit einem durchschnittlichen Durchmesser von mindestens 3 Millimetern aufweist.\n19. Band nach Anspruch 18 dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) durch die Trägerschicht (1), die Haftkleberbeschichtung (2) und die\nabziehbare Abdeckfolie (3) gehen.\n20. Band nach Anspruch 18 oder 19 dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) im wesentlichen rund, eckig oder oval sind.\n21. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Trägerschicht (1) aus einem solchen, insbesondere offenporigen, Material\nbesteht, welches eine gute Hafteigenschaft für Mauerputz aufweist.\n\n2. Eventualiter sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche\ndes Schweizer Teils des europäischen Patents EP 0 508 436 wie folgt einschränkt, und es sei die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann:\n\n1. Verwendung eines selbstklebenden Bandes zum Verschliessen, Abdichten\nund Verkleben von Fugen im Hausbau, und insbesondere von Fugen in Ecken\nund Kanten, mit einer Trägerschicht (1) an der Bandoberseite, einer Haftkleberbeschichtung (2) der Trägerschicht (1) an der Bandunterseite und mit einer abziehbaren Abdeckfolie (3) an der Bandunterseite, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest ein erster Faltabschnitt (4) des Bandes in Querrichtung entlang einer\nin Längsrichtung des Bandes verlaufenden ersten Faltungskante (5) umgefaltet\nist, dass mindestens ein Teil der Haftkleberbeschichtung (2) entlang eines\nLängsabschnitts des Bandes nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist, und\ndass das Band in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt\nist.\n2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) zumindest im Bereich des ersten Faltabschnitts (4,) nicht mit der\nAbdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n3. Verwendung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das\nBand einen zweiten Faltungsabschnitt (6) aufweist, welcher in Querrichtung entlang einer in Längsrichtung des Bandes verlaufenden zweiten Faltungskante (7)\numgefaltet ist.\n\nSeite 9\n4. Verwendung nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet,\ndass die Abdeckfolie (3) zumindest einen Schlitz (8) in Längsrichtung des Bandes\naufweist.\n5. Verwendung nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass, die\nzweite Faltungskante (7) mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.\n6. Verwendung nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass, die\nzweite Faltungskante (7) nicht mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.\n7. Verwendung nach einem der vorherigen Ansprüche oder nach Anspruch 6,\ndadurch gekennzeichnet, dass ein Randabschnitt (9) der Abdeckfolie (3) über die\nerste Faltungskante (5) und/oder die zweite Faltungskante (7) vorsteht.\n8. Verwendung nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet,\ndass die Haftkleberbeschichtung (2) im Bereich des zweiten Faltabschnitts (6)\nnicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n9. Verwendung nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet,\ndass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) jeweils gegenüberliegende Randabschnitte des Bandes sind.\n10. Verwendung nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet,\ndass der erste Faltabschnitt (4,) und der zweite Faltabschnitt (6) in Querrichtung\ndes Bandes gesehen aneinander angrenzen.\n11. Verwendung nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet,\ndass der erste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (‘6,) zumindest teilweise aufeinanderliegen.\n12. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) und/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandunterseite auf Bandunterseite aufeinanderliegt.\n13. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) und/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandoberseite auf Bandoberseite aufeinanderliegt.\n14. Verwendung nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Trägerschicht (1) aus einem Material aus der Gruppe Papier,\nKunststoff Gewebe, Flies oder einer Kombination zumindest zweier dieser Materialien besteht und die Haftkleberbeschichtung (2) aus der Gruppe selbstklebender Acrylatkleber, Kautschukkleber, Butylkleber, Hotmelt oder eine Kombination\nzumindest zweier dieser Kleber ist.\n15. Verwendung nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die Trägerschicht (1) so beschaffen ist, dass sie quer zur\nLängsrichtung des Bandes von Hand reissbar ist.\n[ursprünglicher Anspruch 16 gestrichen]\n[ursprünglicher Anspruch 17 gestrichen]\n\n"}