{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n5.\nIn der Replik vom 7. November 2012 bestätigte die Klägerin die geltend\ngemachte fehlende Neuheit gegenüber D1 und D2, sowohl was die ursprünglich erteilten Ansprüche angeht als auch was das Eventualbegehren und das Subeventualbegehren angeht. Sie trug des weiteren fehlende\nNeuheit gegenüber D3A respektive der Übersetzung D3B vor, wobei sie\ninsbesondere darauf hinwies, dass Anspruch 16 ausdrücklich einen nichtklebenden Mittelbereich beanspruche und damit der Anspruch nicht so\neinschränkend ausgelegt werden dürfe, dass davon eine Ausführungsform, bei welcher der Mittelbereich keinen Kleber aufweist, nicht vom\nHauptanspruch umfasst sei. Des weiteren wurde fehlende Neuheit gegenüber D4 geltend gemacht und fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von den als mögliche Dokumente des nächstliegenden Standes der\nTechnik beurteilten Offenbarungen D3A respektive D3B/D4/D5/D6 in\nKombination mit D3B.\n\n6.\nAm 24. Januar 2013 erstattete die Beklagte die Duplik und stellte neue,\ndie zuvor geltenden Anträge ersetzende Anträge wie folgt (die Bemerkungen in eckigen Klammern sind durch das Gericht hinzugefügt):\n\n1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche des\nSchweizer Teils des europäischen Patents EP 0 508 436 wie folgt einschränkt,\nund es sei die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden\nkann:\n\n1. Selbstklebendes Band zum Verschliessen, Abdichten und Verkleben von Fugen im Hausbau und insbesondere von Fugen in Ecken und Kanten, mit einer\nTrägerschicht (1) an der Bandoberseite, einer Haftkleberbeschichtung (2) der\nTrägerschicht (1) an der Bandunterseite und mit einer abziehbaren Abdeckfolie\n(3) an der Bandunterseite, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein erster\nFaltabschnitt (4) des Bandes in Querrichtung entlang einer in Längsrichtung des\nBandes verlaufenden ersten Faltungskante (5) umgefaltet ist, dass mindestens\nein Teil der Haftkleberbeschichtung (2) entlang eines Längsabschnitts des Bandes nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist, und dass das Band in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist.\n2. Band nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) zumindest im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n\nSeite 7\n3. Band nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Band einen\nzweiten Faltungsabschnitt (6) aufweist, welcher in Querrichtung entlang einer in\nLängsrichtung des Bandes verlaufenden zweiten Faltungskante (7) umgefaltet ist.\n4. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Abdeckfolie (3) zumindest einen Schlitz (8) in Längsrichtung des Bandes aufweist.\n5. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Faltungskante (7) mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.\n6. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass, die zweite Faltungskante (7) nicht mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.\n7. Band nach einem der vorherigen Ansprüche oder nach Anspruch 6, dadurch\ngekennzeichnet, dass ein Randabschnitt (9) der Abdeckfolie (3) über die erste\nFaltungskante (5) und/oder die zweite Faltungskante (7) vorsteht.\n8. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die\nHaftkleberbeschichtung (2) im Bereich des zweiten Faltabschnitts (6) nicht mit\nder Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n9. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) jeweils gegenüberliegende\nRandabschnitte des Bandes sind.\n10. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) in Querrichtung des Bandes gesehen aneinander angrenzen.\n11. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) zumindest teilweise aufeinanderliegen.\n12. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3\nbis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4)\nund/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandunterseite auf Bandunterseite aufeinanderliegt.\n13. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3\nbis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4)\nund/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandoberseite auf Bandoberseite aufeinanderliegt.\n14. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Trägerschicht (1) aus einem Material aus der Gruppe Papier, Kunststoff Gewebe, Flies oder einer Kombination zumindest zweier dieser Materialien besteht\nund die Haftkleberbeschichtung (2) aus der Gruppe selbstklebender Acrylatkleber, Kautschukkleber, Butylkleber, Hotmelt oder eine Kombination zumindest\nzweier dieser Kleber ist.\n15. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest die Trägerschicht (1) so beschaffen ist, dass sie quer zur Längsrichtung des Bandes von Hand reissbar ist.\n[ursprünglicher Anspruch 16 gestrichen]\n\n"}