{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n1. Selbstklebendes Band zum Verschliessen, Abdichten und Verkleben von Fugen im Hausbau, und insbesondere von Fugen in Ecken und Kanten, mit einer\nTrägerschicht (1) an der Bandoberseile, einer Haftkleberbeschichtung (2) der\nTrägerschicht (1) an der Bandunterseite und mit einer abziehbaren Abdeckfolie\n(3) an der Bandunterseite, dadurch gekennzeichnet, dass das Band einen einzigen Faltabschnitt (4) aufweist, wobei dieses in Querrichtung entlang einer in\nLängsrichtung des Bandes verlaufenden Faltungskante (5) einmal umgefaltet ist,\nund dass mindestens ein Teil der Haftkleberbeschichtung (2) entlang eines\nLängsabschnitts des Bandes nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n2. Band nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) im Bereich des Faltabschnitts (4) nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt\nist.\n3. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Abdeckfolie (3) zumindest einen Schlitz (8) in Längsrichtung des Bandes aufweist.\n4. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nein Randabschnitt (9) der Abdeckfolie (3) über die Faltungskante (5) vorsteht.\n5. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass im\nBereich des Faltabschnitts (4) Bandoberseite auf Bandoberseite aufeinanderliegt.\n6. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Trägerschicht (1) aus einem Material aus der Gruppe Papier, Kunststoff Gewebe, Flies oder einer Kombination zumindest zweier dieser Materialien besteht\nund die Haftkleberbeschichtung (2) aus der Gruppe selbstklebender Acrylatkleber, Kautschukkleber, Butylkleber, Hotmelt oder eine Kombination zumindest\nzweier dieser Kleber ist.\n7. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest die Trägerschicht (1) so beschaffen ist, dass sie quer zur Längsrichtung des Bandes von Hand reissbar ist.\n8. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Haftkleberbeschichtung (2) einen nichtklebenden Mittelstreifen aufweist.\n\nSeite 5\n9. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es\nin gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist.\n10. Band nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens an der\nSeite der Faltungskante (5) der Rolle eine Zwischenlage vorgesehen ist.\n11. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nes in nicht gefaltetem Zustand mindestens 3 cm breit ist, bevorzugter eine Breite\nim Bereich von 3 cm bis 50 cm, noch bevorzugter eine Breite im Bereich von 4\ncm bis 30 cm und am meisten bevorzugt eine Breite im Bereich von 4,5 cm bis 20\ncm aufweist.\n12. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest ein Perforationsbereich des Bandes Perforationsöffnungen (10) mit einem durchschnittlichen Durchmesser von mindestens 3 Millimetern aufweist.\n13. Band nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) durch die Trägerschicht (1), die Haftkleberbeschichtung (2) und die\nabziehbare Abdeckfolie (3) gehen.\n14. Band nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) im wesentlichen rund, eckig oder oval sind.\n15. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Trägerschicht (1) aus einem solchen, insbesondere offenporigen, Material\nbesteht, welches eine gute Hafteigenschaft für Mauerputz aufweist.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, unter Einschluss des patentanwaltlichen Aufwands.\n\n3.\nDen Antrag auf Nichteintreten auf die Klage stützte die Beklagte unter anderem auf ein mangelndes Rechtsschutzinteresse. Die Beklagte bestritt\ndas Konkurrenzverhältnis zwischen den Prozessparteien nicht, genauso\nwenig wie die bereits erfolgte Verwarnung aus einem anderen Patent der\nBeklagten. Sie bestritt aber ein Rechtsschutzinteresse angesichts der Tatsache, dass die unbestritten erfolgte Verwarnung aus einem anderen Patent ausgesprochen worden war, und damit die beantragte Teilnichtigerklärung des Klagepatents den Patentverletzungsvorwurf der Beklagten\nnicht zu entkräften vermöge. Die Beklagte stützte sich dabei auf BGE 116\nII 196, wo festgehalten worden sei, dass ein Rechtsschutzinteresse für\ndie Feststellung der Nichtigkeit nur dann vorliege, wenn die Klage die behauptete Beeinträchtigung effektiv zu beseitigen vermöge. Sie hielt fest,\ndass der unabhängige Anspruch 1 sowie die abhängigen Ansprüche 1-4,\n7, 13-23 neu und nicht naheliegend seien und die von der Klägerin zitierten Dokumente deren Nichtigkeit nicht zu begründen vermöchten.\n\n4.\nMit Schreiben vom 13. Juli 2012 lud das Gericht die Parteien auf den 18.\nSeptember 2012 zur Instruktionsverhandlung/Vergleichsverhandlung vor\ndem Bundespatentgericht vor. An der Verhandlung stellte das Gericht im\n\nSeite 6\nformellen Teil Fragen insbesondere zur Stützung der Änderungen im\nRahmen des Subeventualantrags. In der informellen folgenden Vergleichsverhandlung konnte keine vergleichsweise Einigung gefunden\nwerden. Mit Zustellung des Protokolls wurde der Klägerin mit Schreiben\nvom 19. September 2012 eine Frist zur Einreichung der Replik angesetzt.\n\n"}