{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-09-17", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-030_2013-09-17.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_030_Urteil_2013_09_17.pdf", "Checksum": "0fe3788079d5a8abf4b4e7639446b469"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_030"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "fcf3f6e1d95bbd6c84f335b972fc1139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 17.09.2013 O2012_030\nRegeste:\nTeilnichtigkeitsklage, Teilverzicht und Beschränkungsverfahren, Disclaimer | Berücksichtigung der Erteilungsakten, Einschränkung, Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Teilnichtigkeit\n\n1. Selbstklebendes Band zum Verschliessen, Abdichten und Verkleben von Fugen insbesondere im Hausbau, und insbesondere von Fugen in Ecken und Kanten, mit einer Trägerschicht (1) an der Bandoberseite, einer Haftkleberbeschichtung (2) der Trägerschicht (1) an der Bandunterseite und mit einer abziehbaren\nAbdeckfolie (3) an der Bandunterseite, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest\nein erster Faltabschnitt (4) des Bandes in Querrichtung entlang einer in Längsrichtung des Bandes verlaufenden ersten Faltungskante (5) umgefaltet ist, und\ndass mindestens ein Teil der Haftkleberbeschichtung (2) entlang eines Längsabschnitts des Bandes nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n2. Band nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Haftkleberbeschichtung (2) zumindest im Bereich des ersten Faltabschnitts (4) nicht mit der Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n3. Band nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Band einen\nzweiten Faltungsabschnitt (6) aufweist, welcher in Querrichtung entlang einer in\nLängsrichtung des Bandes verlaufenden zweiten Faltungskante (7) umgefaltet ist.\n4. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Abdeckfolie (3) zumindest einen Schlitz (8) in Längsrichtung des Bandes aufweist.\n5. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass, die zweite Faltungskante (7) mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.\n6. Band nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, dass, die zweite Faltungskante (7) nicht mit dem Schlitz (8) der Abdeckfolie (3) zusammenfällt.\n7. Band nach einem der vorherigen Ansprüche oder nach Anspruch 6, dadurch\ngekennzeichnet, dass ein Randabschnitt (9) der Abdeckfolie (3) über die erste\nFaltungskante (5) und/oder die zweite Faltungskante (7) vorsteht.\n\nSeite 3\n8. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die\nHaftkleberbeschichtung (2) im Bereich des zweiten Faltabschnitts (6) nicht mit\nder Abdeckfolie (3) abgedeckt ist.\n9. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) jeweils gegenüberliegende\nRandabschnitte des Bandes sind.\n10. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Faltabschnitt (6) in Querrichtung des Bandes gesehen aneinander angrenzen.\n11. Band nach einem der Ansprüche 3 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der\nerste Faltabschnitt (4) und der zweite Folienabschnitt (6) zumindest teilweise aufeinanderliegen.\n12. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3\nbis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4)\nund/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandunterseite auf Bandunterseite aufeinanderliegt.\n13. Band nach einem der Ansprüche 1 bis 11 oder nach einem der Ansprüche 3\nbis 11, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des ersten Faltabschnitts (4)\nund/oder des zweiten Faltabschnitts (6) Bandoberseite auf Bandoberseite aufeinanderliegt.\n14. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Trägerschicht (1) aus einem Material aus der Gruppe Papier Kunststoff, Gewebe, Flies oder einer Kombination zumindest zweier dieser Materialien besteht\nund die Haftkleberbeschichtung (2) aus der Gruppe selbstklebender Acrylatkleber, Kautschukkleber, Butylkleber, Hotmelt oder eine Kombination zumindest\nzweier dieser Kleber ist.\n15. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest die Trägerschicht (1) so beschaffen ist, dass sie quer zur Längsrichtung des Bandes von Hand reissbar ist.\n16. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Haftkleberbeschichtung (2) einen nichtklebenden Mittelstreifen aufweist.\n17. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nes in gefaltetem Zustand zu einer Klebeband-Rolle aufgerollt ist\n18. Band nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens an der\nSeite der ersten Faltungskante (5) der Rolle eine Zwischenlage vorgesehen ist.\n19. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nes in nicht gefaltetem Zustand mindestens 3 cm breit ist, bevorzugter eine Breite\nim Bereich von 3 cm bis 50 cm, noch bevorzugter eine Breite im Bereich von 4\ncm bis 30 cm und am meisten bevorzugt eine Breite im Bereich von 4,5 cm bis 20\ncm aufweist.\n20. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\nzumindest ein Perforationsbereich des Bandes Perforationsöffnungen (10) mit einem durchschnittlichen Durchmesser von mindestens 3 Millimetern aufweist.\n\nSeite 4\n21. Band nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) durch die Trägerschicht (1), die Haftkleberbeschichtung (2) und die\nabziehbare Abdeckfolie (3) gehen.\n22. Band nach Anspruch 20 oder 21, dadurch gekennzeichnet, dass die Perforationsöffnungen (10) im wesentlichen rund, eckig oder oval sind.\n23. Band nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass\ndie Trägerschicht (1) aus einem solchen, insbesondere offenporigen, Material\nbesteht, welches eine gute Hafteigenschaft für Mauerputz aufweist.\n\n3. Subeventualiter sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte die Patentansprüche des Schweizer Teils des europäischen Patents EP 0 508 436 wie folgt\neinschränkt, und es sei die Klage im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann:\n\n"}