3. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich den Prozess gestützt auf Art. 41 PatGG dem Bundespatentgericht. 4. Wie das Bundespatentgericht feststellt, wurde die Klägerin bereits am 28. Dezember 2011 im Handelsregister gelöscht (act. 2). Fehlt es mithin an einer Klägerin, so ist auf die – noch verbleibende – Forderungsklage nicht einzutreten. 5. Kosten sind in Anwendung von Art. 31 Abs. 4 PatGG nicht zu erheben. Die Regelung von Prozessentschädigungen entfällt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf die Forderungsklage wird nicht eingetreten. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.