(Rechtsbegehren Ziff. 2.2.) erst noch zu beziffern bleibe. Entsprechend wurde mit Beschluss vom 15. September 2011 die Unterlassung angeordnet und der Beklagte wurde verpflichtet, innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides dem Gericht zuhanden der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskops "SONOPLUS 2000", und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertragsund Aufwandpositionen.