Alles einschliesslich 5% Zins seit dem 1.7.1998. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2. Im Laufe des Verfahrens fiel der Beklagte in Konkurs. Nach dem Verzicht auf Fortführung des Prozesses durch die Gläubigergesamtheit oder einzelne Gläubiger war eine Anerkennung der Klage durch die Konkursmasse gegeben. Das Handelsgericht hielt fest, was die Stufenklage angehe, wirke sich die Anerkennung nur auf die Unterlassung (Rechtsbegehren 1) und die Abrechnung (Rechtsbegehren 2.1) aus, weil die Forderungsklage Seite 2 O2012_029