2.1 der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG in Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“, und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten; 2.2 der Klägerin nach ihrer Wahl a. den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erlitten hat; b. den Gewinn herauszugeben, den der Beklagte durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erzielt hat.