"1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu untersagen, direkt oder indirekt das durch die Schiller-Reomed AG vertriebene Stethoskop „Sonoplus 2000“ weiter zu entwickeln, herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, auch über die Pulsonic AG in Zürich. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten,