{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-02-06", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-029_2012-02-06.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_029_Urteil_120206.pdf", "Checksum": "c78821fdee58a2742a6199931d8d5ce3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_029"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 06.02.2012 O2012_029"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 06.02.2012 O2012_029"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 06.02.2012 O2012_029"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung, Nichteintreten | Konkurs, Rechnungslegung"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:17", "Checksum": "acb5f62e313866f0fc25db1b46d39654", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 06.02.2012 O2012_029\nRegeste:\nForderung, Nichteintreten | Konkurs, Rechnungslegung\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_029\n\nUrteil vom 6. Februar 2012\n\nBesetzung Einzelrichter Dr. iur. Dieter Brändle, Präsident\n\nVerfahrensbeteiligte Strela Development AG (gelöscht), Sennweidstrasse 45,\n6312 Steinhausen,\nvormals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Heinrich,\nStreichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38,\n8002 Zürich,\n\nKlägerin\n\ngegen\n\nArtemio Granzotto, Hardturmstrasse 135, 8005 Zürich,\n\nBeklagter\n\nGegenstand Forderung\nO2012_029\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung,\n\n1.\nVor dem Handelsgericht des Kantons Zürich war der Prozess über folgendes Rechtsbegehren hängig:\n\n\"1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder\nBusse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu untersagen, direkt oder indirekt das durch die Schiller-Reomed AG vertriebene Stethoskop „Sonoplus 2000“ weiter zu entwickeln, herzustellen, herstellen zu\nlassen, anzubieten, zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, auch über die\nPulsonic AG in Zürich.\n\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten,\n\n2.1 der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen\nund Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG in Zusammenhang mit\nder Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“, und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über\nalle einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten;\n\n2.2 der Klägerin nach ihrer Wahl\n\na. den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die bereits erfolgte\nEntwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus\n2000“ erlitten hat;\n\nb. den Gewinn herauszugeben, den der Beklagte durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erzielt hat.\n\nAlles einschliesslich 5% Zins seit dem 1.7.1998.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\"\n\n2.\nIm Laufe des Verfahrens fiel der Beklagte in Konkurs. Nach dem Verzicht\nauf Fortführung des Prozesses durch die Gläubigergesamtheit oder einzelne Gläubiger war eine Anerkennung der Klage durch die Konkursmasse gegeben. Das Handelsgericht hielt fest, was die Stufenklage angehe,\nwirke sich die Anerkennung nur auf die Unterlassung (Rechtsbegehren 1)\nund die Abrechnung (Rechtsbegehren 2.1) aus, weil die Forderungsklage\n\nSeite 2\nO2012_029\n\n(Rechtsbegehren Ziff. 2.2.) erst noch zu beziffern bleibe. Entsprechend\nwurde mit Beschluss vom 15. September 2011 die Unterlassung angeordnet und der Beklagte wurde verpflichtet, innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides dem Gericht zuhanden der Klägerin schriftlich\nRechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskops \"SONOPLUS 2000\", und zwar\ndurch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertragsund Aufwandpositionen.\n\n3.\nMit Beschluss vom 26. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des\nKantons Zürich den Prozess gestützt auf Art. 41 PatGG dem Bundespatentgericht.\n\n4.\nWie das Bundespatentgericht feststellt, wurde die Klägerin bereits am 28.\nDezember 2011 im Handelsregister gelöscht (act. 2). Fehlt es mithin an\neiner Klägerin, so ist auf die – noch verbleibende – Forderungsklage nicht\neinzutreten.\n\n5.\nKosten sind in Anwendung von Art. 31 Abs. 4 PatGG nicht zu erheben.\n\nDie Regelung von Prozessentschädigungen entfällt.\n\nDer Einzelrichter erkennt:\n\n1. Auf die Forderungsklage wird nicht eingetreten.\n\n2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\nDieses Urteil geht an:\n\nSeite 3\nO2012_029\n\n– den vormaligen Vertreter der Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– den Beklagten (mit Gerichtsurkunde)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSt. Gallen, 6. Februar 2012\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Erster Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger\n\nSeite 4\n"}