3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 30'000.00 bezogen. Der nicht beanspruchte Teil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.00 sind der Klägerin von der Beklagten zu erstatten, ebenso die CHF 3'000.00 Gerichtsgebühren des Handelsgerichts des Kantons Zürich. 5. Die Beklagten wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 24'000.00 zu bezahlen. Dieses Urteil geht an: