Die Klägerin macht nicht geltend, im vorliegenden Verfahren patentanwaltliche Aufwendungen gehabt zu haben. Damit ist diesbezüglich auch nichts zuzusprechen. Der Präsident erkennt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 8'000.00.