Seite 6 O2012_025 Die Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung gemäss Art. 5 KR-PatGer. Diese ist auf CHF 24'000.00 festzusetzen. Der Antrag der Beklagten, CHF 5'000.00 zuzusprechen (act. 10), wäre nachvollziehbar, sofern er sich auf eine Entschädigung für die Beklagte (die noch keine Klageantwort zu erstatten gehabt hatte) beziehen sollte, nicht hingegen bezüglich der Entschädigung für die Klägerin.