Insbesondere würde sie von den Kosten für die Fortsetzung des Verfahrens entlastet. Aus diesem Grund habe die Klägerin die Klägerinnen des Verfahrens HG080018 finanziell unterstützt, indem sie sich anteilsmässig an den in jenem Verfahren angefallenen Anwalts- und Patentanwaltskosten beteiligt habe. Insgesamt habe die Klägerin CHF 23‘273.55 an Anwalts- und CHF 12‘469.75 an Patentanwaltskosten bezahlt. Diese Kosten seien im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen (act. 9).