Betreffend Parteientschädigung macht die Klägerin geltend, bekanntlich hätte das Handelsgericht des Kantons Zürich das Verfahren HG080082 sistiert, bis das Verfahren HG080018 rechtskräftig erledigt worden sei. Da sich das Verfahren HG080018 gegen dasselbe Streitpatent gerichtet habe, habe die Klägerin im vorliegenden Prozess ein wesentliches Interesse daran gehabt, dass die Klägerinnen im parallelen Verfahren HG080018 obsiegen würden. Würde das Streitpatent in jenem Verfahren für nichtig erklärt, so hätte dies auch Wirkung für die Klägerin hier. Insbesondere würde sie von den Kosten für die Fortsetzung des Verfahrens entlastet.