Die Beklagte hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen und der Klägerin die Gerichtsgebühren zu ersetzen, die ihr vom Handelsgericht des Kantons Zürich auferlegt worden sind. Der Streitwert beträgt CHF 500'000.00 (act. 2_1, S. 4). Die Gerichtskosten sind, weil kein Entscheid in der Sache gefällt werden musste, in Anwendung von Art. 1 Abs. 3 KR-PatGer unter den Ansätzen von Art. 1 Abs. 1 KR-PatGer mit CHF 8'000.00 festzulegen. 14.