2_11, Ziff. 7 und 8). Bei dieser Sachlage war die Einleitung der Nichtigkeitsklage - insbesondere angesichts der nicht absehbaren und erfahrungsgemäss oft recht langen Dauer der Beschwerdeverfahren - durchaus angemessen und keineswegs überflüssig. Mit dem Beharren auf dem nichtigen Streitpatent hat die Beklagte diese dagegen gerichtete Nichtigkeitsklage verursacht, weshalb es angemessen erscheint, ihr die Kosten aufzuerlegen und sie zu einer Prozessentschädigung an die Klägerin zu verpflichten. Seite 5 O2012_025 13.