Analog der Begründung des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist von folgendem auszugehen: Das Streitpatent war erteilt und dann im Einspruchsverfahren widerrufen worden. Diesen Entscheid hat die Beklagte nicht akzeptiert, sondern dagegen Beschwerde erhoben. Wegen deren aufschiebender Wirkung (Art. 106 Abs. 1 EPÜ) blieb das Streitpatent in Kraft. Die Klägerin hatte Grund zur Annahme, die Beklagte werde gegen sie ein Verletzungsklage erheben (act. 2_11, Ziff.