Demgegenüber beantragt die Klägerin unter Verweis auf die Begründung des Abschreibungsbeschlusses im Verfahren HG080018, mit der sich die Beklagte auch nicht ansatzweise befasst habe, die Abschreibung ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten vorzunehmen (act. 7).