Zudem sei keineswegs erstellt, dass eine Beurteilung durch die hiesigen Gerichte zum selben Ergebnis wie der abweisende Entscheid der EPA-Beschwerde- kammer geführt hätte. So sei der Bescheid der Beschwerdekammer auf Grund einer angeblichen nicht offenbarten Erweiterung des Patents (Art. 123 EPÜ) ergangen. Diese Beanstandung sei aber mit der Klage vom 31. März 2008 nicht geltend gemacht worden. Die genannten Umstände seien durch hälftige Kostenauflage an die Klägerin und Wettschlagung der Parteientschädigungen zu berücksichtigen (act. 4).