Die Klägerin hätte ohne Weiteres den Entscheid der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts abwarten können, zumal sie von der Beklagten vorprozessual nicht angegangen worden sei. Falls die Klägerin trotzdem befürchtet haben sollte, von der Beklagten wegen Verletzung eingeklagt zu werden, wäre ihr dannzumal offen gestanden, die Nichtigkeit ohne Rechtsverlust einrede- oder widerklageweise geltend zu machen. Zudem sei keineswegs erstellt, dass eine Beurteilung durch die hiesigen Gerichte zum selben Ergebnis wie der abweisende Entscheid der EPA-Beschwerde- kammer geführt hätte.