Die Beklagte macht diesbezüglich geltend, die Annahme, die Beklagte habe die Gegenstandslosigkeit zu verantworten, weil ihr Patent widerrufen wurde, wäre aus mehreren Gründen zu kurz gegriffen. So sei das vorliegende Verfahren von der Klägerin im Wissen darum eingeleitet worden, dass die Erteilung des Patents noch widerrufen werden könnte. Diese Verfahrenseinleitung sei ohne Not geschehen. Die Klägerin hätte ohne Weiteres den Entscheid der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts abwarten können, zumal sie von der Beklagten vorprozessual nicht angegangen worden sei.