Ist das Streitpatent endgültig widerrufen, so ist der Prozess gegenstandslos geworden (BGE 109 II 165) und entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 12. Bei Gegenstandslosigkeit sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Seite 4 O2012_025