148 ZPO erfüllt waren und auch eine Zustimmung der Gegenseite vorlag, die Wiederherstellung vorzunehmen, bzw. festzustellen, dass die Zahlung der Klägerin fristgerecht erfolgt sei. Dies führte mit Entscheid vom 4. Juni 2012 zur Aufhebung des Urteils vom 10. Mai 2012 (act. 21). 10. Mit ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012 zum Wiederherstellungsgesuch der Klägerin hatte die Beklagte zusätzlich darüber orientiert, dass die Vorlage an die Grosse Beschwerdekammer zur Überprüfung der negativen Entscheidung der Beschwerdekammer nicht angenommen worden sei. Damit seien keinerlei Rechtsmittel gegen den Widerruf des Streitpatentes mehr möglich (act. 19). 11.