Die Klägerin hatte die ihr gesetzte Frist gewahrt; das Gericht ging irrtümlich davon aus, sie sei verpasst worden. Damit lag keine Säumnis der Klägerin, sondern ein Fehler des Gerichts vor. Gemäss einer verbreiteten kantonalen Praxis wurde das Instrument der Wiederherstellung indes auch auf solche Fälle angewendet (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 29, 4. Lemma). Dies erschien sachgerecht. Damit war, nachdem die übrigen Voraussetzungen von Art. 148 ZPO erfüllt waren und auch eine Zustimmung der Gegenseite vorlag, die Wiederherstellung vorzunehmen, bzw. festzustellen, dass die Zahlung der Klägerin fristgerecht erfolgt sei.