In der Folge stellte sich heraus, dass der Kostenvorschuss seitens der Klägerin fristgerecht geleistet worden war, seitens des Bundesverwaltungsgerichts (welches für die Buchhaltung des Bundespatentgerichts zuständig ist) es aber unterlassen wurde, diese Zahlung im Juris des Bundespatentgerichts zu vermerken (act. 15). Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 stellte die Klägerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (act. 30), welchem Gesuch die Beklagte zustimmte (act. 29).