Mit Schreiben vom 7. März 2012 wurde den Parteien im Hinblick auf eine allfällige Abschreibung des Verfahrens Frist bis 19. März 2012 zur Einreichung ihrer Anwalts- und Patentanwaltsrechnungen angesetzt (act. 8), wovon die Parteien innert Frist Gebrauch machten (act. 9 und 10). 9. Mit Urteil vom 10. Mai 2012 trat das Bundespatentgericht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin auf die Klage nicht ein (act. 13). Seite 3 O2012_025