Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss der Klägerin einging, wurde ihr mit Schreiben vom 22. Februar 2012 eine Nachfrist bis zum 5. März 2012 angesetzt, um dem Bundespatentgericht den Vorschuss zu überweisen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht auf die Klage nicht eintrete, wenn die Frist unbenützt ablaufe (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Nachfrist sei nicht erstreckbar (act. 6). 7. Mit Schreiben vom 6. März 2012 legte die Klägerin dar, weshalb ihres Erachtens die Abschreibung umgehend vorzunehmen sei; zudem reichte sie den Entscheid des Handelsgerichts Zürich im Verfahren HG080018 ein (act. 7). 8.