Wohl werde auch das Bundespatentgericht die Parteien demnächst dazu einladen, zu den Auswirkungen des Widerrufs des Streitpatents auf das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Die Beklagte beantrage deshalb bereits heute, dass das Verfahren nicht abgeschrieben, sondern bis zum Entscheid der Grossen Beschwerdekammer sistiert werde (act. 4). 6.